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Notariat Mag. Gernot Rössler • Marktplatz 10 • 4650 Lambach | T. 07245 310310 E.
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Verlassenschaften: Vererbliche Rechte sicher regeln

Ihre Rechtsangelegenheiten in bewährten Händen! Wir sind Ihre Ansprechpartner in Lambach und Umgebung.

Das ABGB bestimmt in § 797, dass sich niemand eigenmächtig Gegenstände aus einem Nachlass aneignen darf. Es braucht ein formelles Verfahren und ein Gericht, das bestimmt, wie mit den Verlassenschaften verfahren werden soll und das die Übertragung regelt. Notare sind bei der Nachlassverwaltung behilflich.

Aufgaben des Notars bei der Nachlassverwaltung

Geht es um die Regelungen zu Verlassenschaften, kommen auf Notare vielfältige Aufgaben zu. Sie sind als Gerichtskommissare oder als durch die Erben beauftragte Machthaber tätig und sollen die Nachlassverwaltung durchführen. Zu ihren Aufgaben gehören dabei unter anderem:

  • Aufklärung aller Beteiligten über Rechte und Pflichten in dem Verfahren
  • Einholung von Informationen zu Aktiva und Passiva des Nachlasses
  • Beratung zur Verteilung des Nachlasses
  • Berichtigung von Ansprüchen auf das Pflichtteil
  • Durchführung von Abhandlungsergebnissen im Grund- und Firmenbuch

Im Rahmen der Verwaltung eines Nachlasses geht es unter anderem um die Regelung zu Ansprüchen, die aus Unfall- und Lebensversicherungen entstehen, um Ansprüche aus dem Schadenersatz- und Schmerzensgeldrecht oder um Regelungen zu privatrechtlichen Vermögenswerten.

Was ist, wenn der Erblasser zum Beispiel ein Unternehmen hinterlässt? Wer tritt hier als Erbe ein, welche vertragsrechtlichen Ansprüche müssen gewahrt werden? Auch bei Mieten und Pachten des Erblassers ist eine umfassende Beratung der Erben wichtig. Treten sie automatisch in die Verträge ein und können die Erben sie kündigen? Wer genießt überhaupt das Eintrittsrecht in derartige Verträge entsprechend den Regelungen des Erbrechts? Da juristische Laien derartige Fragen unmöglich rechtssicher beantworten können, hat der Gesetzgeber vorgegeben, dass vererbliche Rechte unter Zuhilfenahme von Notaren geregelt werden müssen.

So läuft das Nachlassverfahren ab

Zuerst übermittelt das Standesamt die Sterbeurkunde des Verstorbenen an das zuständige Verlassenschaftsgericht, die Hinterbliebenen müssen hierbei nicht selbst tätigt werden. Danach ist es Aufgabe des Notars, ein Verlassenschaftsverfahren einzuleiten. Er wird durch das Gericht beauftragt und steht allen Beteiligten unabhängig und unparteiisch zur Seite.

Er wird alle vorliegenden Umstände klären und die nötigen Informationen zur Verlassenschaft einholen. Außerdem wird er die Beteiligten zur Erstbesprechung einladen. Hierzu sollten alle wichtigen Dokumente, die das Vermögen des Verstorbenen betreffen, mitgebracht werden.

Ist das Vermögen nicht vorhanden oder beträgt weniger als 5000 Euro bzw. ist der Nachlass überschuldet, wird das Verfahren abgekürzt, es endet durch einen Beschluss. Ansonsten werden die Erbberechtigten festgestellt und die Erben können sich überlegen, ob sie das Erbe annehmen oder ausschlagen. Über die Entscheidungen sind Protokolle anzufertigen.

Sie möchten mehr wissen? Gern gibt Ihnen Mag. Gernot Rössler Auskunft zur Vorgehensweise bei Verlassenschaftsverfahren. Er ist durch seine langjährige Erfahrung der richtige Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Erb- und Verlassenschaftsrecht.

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